Brandschutz für Gastronomie in ganz Leverkusen

Brandschutz in der Gastronomie in Leverkusen ist ein Thema, welches in keinem Fall unterschätzt werden sollte. Küche bedeutet automatisch erhöhtes Brandrisiko. Auch brennende Kerzen am Tisch stellen eine potenzielle Gefahrenquellen dar. Hinzu kommen viele technische Geräte, viel Personal und meist ein sehr hektischer Alltag.

Meist ist die Erteilung der Gaststättenkonzession schon an eine vorherige Brandschutzbegehung der Feuerwehr geknüpft. Für den Erfolg einer Gastronomie ist das richtige Brandschutzkonzept somit ein absolutes Muss.

27 Jahre Erfahrung im Brandschutz für Gastronomie

Wir unterstützten bereits seit 1996 zahlreiche Betriebe der Gastronomie und Unterhaltung im vorbeugenden Brandschutz. Für Ihren Betrieb in Leverkusen stehen wir Ihnen mit einem Rundum-sorglos-Paket gerne zur Verfügung.

Brandschutz in der Gastronomie

Wir sind Ihre Experten beim Brandschutz für Ihre Gastronomie in Leverkusen.
Hier unverbindlich anfragen und beraten lassen.

Profitieren Sie von unserer Erfahrung beim Brandschutz für Gastronomie

Rössig Brandschutz bietet Ihnen alle notwendigen Arbeiten im Bereich Brandschutz in Ihrer Gastronomie in Leverkusen an. Alle Maßnahmen führen wir fachgerecht nach

durch. Nach den Arbeiten erhalten Sie eine ausführliche Dokumentation und eine Funktionsbestätigung zu jeder Anlage.

Wir übernehmen für Sie die Installation, Wartung und Reparatur folgender Anlagen:

Gesetzliche Grundlagen für den Brandschutz

§ 15 Rauchabführung

(1) Gasträume mit mehr als 400 Gastplätzen ohne Fenster oder ohne öffenbare Fenster und Gasträume in Kellergeschossen müssen Rauchabzugsöffnungen mit einem lichten Gesamtquerschnitt von mindestens 0,5 % ihrer Grundfläche haben. Die Vorrichtung zum Öffnen der Rauchabzüge muß an einer jederzeit zugänglichen Stelle des Gastraumes liegen und an der Bedienungsstelle die Aufschrift ,,Rauchabzug“ haben. An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob der Rauchabzug offen oder geschlossen ist.

(2) Rauchabzugsleitungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Führen die Leitungen durch Decken, so müssen sie die gleiche Feuerwiderstandsdauer haben wie die Decke. Rauchabzugsleitungen sollen senkrecht geführt werden.

(3) Alle beweglichen Teile von Rauchabzügen müssen leicht bewegt und geprüft werden können.

(4) Es kann gestattet werden, daß der Rauch über eine Lüftungsanlage mit Ventilator abgeführt wird, wenn sie auch im Brandfall wirksam ist.

§ 19 Feuerlöschgeräte, Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen

(1) In Schank- oder Speisewirtschaften sind geeignete Feuerlöscher in ausreichender Zahl gut sichtbar und leicht zugänglich anzubringen.

(2) Beherbergungsbetriebe müssen je Geschoß und Brandabschnitt mindestens einen geeigneten Feuerlöscher haben. Einer der Feuerlöscher ist in der Nähe des Treppenhauses an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle anzubringen.

(3) Weitere Feuerlösch- und Feuermeldeeinrichtungen, wie selbsttätige Feuerlöschanlagen oder Rauchmeldeanlagen, können gefordert werden, wenn dies aus Gründen des Brandschutzes erforderlich ist. Derartige Gründe können sich insbesondere aus den örtlichen Verhältnissen, der Gebäudekonstruktion, der Durchführung der Personenrettung oder der Brandbekämpfung ergeben.

(4) Beherbergungsbetriebe müssen Alarmeinrichtungen haben, durch die im Gefahrenfall die Gäste gewarnt werden können.

Notausgänge müssen gut erkennbar und jederzeit von den Gästen schnell zu öffnen sein. Die Passierbarkeit von Rettungswegen muss in ihrem ganzen Verlauf, also auch außerhalb des Versammlungsraumes, gewährleistet sein. Hinweisschilder sind gemäß BGV – A 8 dauerhaft und gut sichtbar auszuführen. Schlüsselkästen sind an Notausgängen von Versammlungsräumen nicht zulässig, weil die schnelle Benutzung insbesondere bei Gedränge und Panik nicht immer möglich ist.

Der Eigentümer oder die über die bauliche Anlage berechtigte Person hat alle baulichen Anlagen in bau‑ und feuersicherem Zustand zu erhalten. Es kann verlangt werden, dass die Betriebsfähigkeit vorhandener Brandbekämpfungs‑ und Rettungseinrichtungen nachgewiesen wird (Wartungsverträge). Der ständigen Wartung sollten insbesondere unterliegen:

  • Feuerlöschgeräte (Prüfungen mindestens alle zwei Jahre)
  • Funktionsfähigkeit der Rauchklappen
  • Funktionsfähigkeit der Rauchabschnitts‑ und Feuerschutztüren
  • Feuermelder
  • Frühwarn- und Rundspruchanlagen

Die Sonderbauverordnung NRW ist eine Verordnung über den Bau und den Betrieb von Sonderbauten wie Versammlungsstätten, Beherbergungsstätten oder Verkaufsstätten. Am 02. August 2019 verkündete das Land NRW eine Änderung dieses Dokuments, das am 15. November 2019 in Kraft trat. Mit der Änderung weitete das Land NRW den Sicherheitsstandard für neue Hotel und Beherbergungsbetriebe jetzt auch auf Bestandsbauten aus. Bis zum 1. Januar 2021 mussten danach in bestehenden Beherbergungsräumen mit mehr als 60 Betten Rauchwarnmelder installiert werden, sofern in diesen Räumen noch keine automatischen Brandmelder vorhanden waren.

§ 3 – Allgemeine Anforderungen

Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.

§ 14 – Brandschutz

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

§ 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten

Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand zu halten und dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Können Mängel, mit denen eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, hat er dafür zu sorgen, dass die gefährdeten Beschäftigten ihre Tätigkeit unverzüglich einstellen.

Der Arbeitgeber hat die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtung, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen instand zu halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.

§ 2 Prüfungen Rauchabzugsanlagen

Durch Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden.

VOB / Teil B § 13, Absatz 4

Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke vier Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen zwei Jahre.

Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Nummer 1 zwei Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist.

Rauch- und Wärmefreihaltung

Nach Angaben des Herstellers, im Regelfall mindestens einmal im Jahr, müssen in regelmäßigen Zeitabständen NRA auf Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft geprüft, gewartet und gegebenenfalls instandgesetzt werden. Wartungsarbeiten dürfen nur von für die NRA qualifizierten Fachfirmen durchgeführt werden.

Abschnitt 3.1.1

Elektrische Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu installieren, zu betreiben und instand zu halten.

Abschnitt 12.2

In regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch jährlich, müssen nach den Angaben des Errichters die Rauch- und Wärmeabzugsanlagen von einer Fachkraft geprüft, gewartet und gegebenenfalls instandgesetzt werden. Die Prüfungen sind in einem Betriebsbuch zu vermerken.

Wir orientieren uns bei den Prüfintervallen immer nach den gesetzlichen Vorschriften. Beim Verbrauchsmaterial nach den Angaben des Herstellers.

RWA Anlagen
Wartung nach Landesbauordnung NRW und DIN 18232
Wartung: jährlich

Brandmeldeanlagen
Wartung nach DIN VDE 0833-1, DIN 14675 und DIN VDE 0833
Sichtkontrolle: alle 3 Monate
Wartung: jährlich

Rauchmelder
Wartung und Prüfung nach DIN 14676
Wartung: jährlich

Feststellanlagen
Wartung und Prüfung nach DIN 14677
Wartung: jährlich

Fluchtwegbeleuchtung und Beschilderung
Wartung und Prüfung nach: DIN EN 50172, VDE 0100-718
Wartung: jährlich

Rössig Brandschutz für Gastronomie in Leverkusen

Alle Gastronomiebetriebe benötigen objektbezogene Beratung für perfekten Brandschutz. Wir, als Fachfirma im vorbeugenden Brandschutz, bieten Ihnen bei allen brandschutztechnischen Anforderungen maßgeschneiderte Lösungen. Als kompetente Begleitung bei Objektbegehungen. Als zuverlässiger Partner bei Überprüfungen und Wartungen. Oder für die wirtschaftliche Umsetzung von behördlichen Brandschutzanforderungen in Leverkusen.

Objektbegehungen

Wir begleiten Ihre Mitarbeiter bei Objektbegehungen und der Bestandsaufnahme der vorhandenen Brandschutz-Anlagen.

Kostenoptimierte Lösungen für den Brandschutz

Für die Umsetzung Ihrer Brandschutzauflagen finden wir gemeinsam mit den Behörden, den Sachverständigen und den Fachplanern immer eine auf Sie zugeschnittene Lösung. So werden wir allen gesetzlichen Bestimmungen gerecht, erfüllen aber auch Ihre Wünsche in Bezug auf die tägliche Nutzung.

Brandschutzabnahmen in Leverkusen

Wenn Bauamt oder Feuerwehr zu Brandschutzabnahmen am Objekt angekündigt sind, übernehmen wir das gerne für Sie. Wir unterstützen Sie bei Funktionsproben und dokumentieren alle Funktionen aller Anlagen.

Einweisung in die Brandschutztechnik

Auf Wunsch werden alle Ihre Mitarbeiter im Umgang mit den bestehenden Anlagen im Objekt von uns eingewiesen.

Brandschutz für Immobilien und Hausverwaltung
Hausverwaltungen in Leverkusen
Brandschutz für Bürogebäude und Hochhäuser
Bürogebäude in Leverkusen
Brandschutz für Kliniken und Krankenhäuser
Krankenhäuser in Leverkusen
Brandschutz im Altenheim und Pflegeheim
Altenheime in Leverkusen
Brandschutz Hotel
Hotels in Leverkusen
Brandschutz in der Gastronomie
Gastronomie in Leverkusen
Brandschutz für Industrie und Gewerbe
Industrie in Leverkusen
Brandschutz in Schule und Kindergarten
Schulen in Leverkusen