Fluchtwege sind besonders gekennzeichnete Wege, die der Selbstrettung innerhalb eines Gebäudes dienen. Das sind zum Beispiel Flure, Treppen oder Ausgänge ins Freie. Rettungswege dienen der Rettung von Menschen und Tieren, auch durch Einsatzkräfte der Feuerwehr.
Die in der Bauordnung beschriebenen bauaufsichtlichen Rettungswege werden allgemein als Flucht- und Rettungswege verstanden. Sie dienen nicht nur der Selbstrettung, sondern auch der Fremdrettung durch die Rettungskräfte. In Sonderbauvorschriften werden Fluchtwege und Rettungswege unterschiedlich gefordert. Es gibt also Rettungswege, die nur durch Rettungskräfte begangen werden dürfen. Und Fluchtwege, die der Selbstrettung dienen.
Alle Fluchtwege sind nach ASR A2.3 deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss in Fluchtrichtung erfolgen und ist an gut sichtbaren Stellen innerhalb der Erkennungsweite einzurichten.
→ Notwendige Sicherheitszeichen: E001 „Notausgang (links)“ oder E002 „Notausgang (rechts)“ + Zusatzzeichen „Richtungspfeil“ gemäß der ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung“.
Die Bauordnung beschreibt Rettungswege in § 33 der Musterbauordnung. Demnach müssen in jedem Gebäude mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zur Selbst- und Fremdrettung zur Verfügung stehen. Eine Ausnahme bilden Gebäude mit einem Sicherheitstreppenraum.
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Flucht- und Rettungspläne sind wichtige Bestandteile von Arbeitsrechtsvorgaben. Danach sind diese Pläne in allen Arbeitsstätten anzubringen. Vorgeschriebene Inhalte sind Angaben über die im Gefahrenfall zu benutzenden Flucht- und Rettungswege und die vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen.
Wir bieten Ihnen die Ausarbeitung und grafische Darstellung von Flucht- und Rettungsplänen an. Dabei finden auch Ihre individuellen Anforderungen und Wünsche Berücksichtigung.
Ein Flucht- und Rettungsplan oder auch Fluchtwegeplan bzw. Rettungswegeplan führt alle nahen Fluchtwege und Rettungswege in öffentlichen oder gewerblichen Gebäuden wie z.B. Krankenhäuser, Kindergärten, Schulen sowie Versammlungsstätten auf.
Die Pläne weisen auf Notausgänge bzw. den nächstmöglichen Ausgang ins Freie oder einen sicheren Ort hin. Des Weiteren auf Standorte von Brandbekämpfungs- und Hilfseinrichtungen wie Feuerlöscher, Wandhydranten, Löschdecken und Feuermeldern. Außerdem enthält ein Flucht- und Rettungsplan zusätzlich Informationen über das Verhalten im Brandfall.
Flucht- und Rettungspläne sind in ausreichender Zahl, dauerhaft und an gut sichtbaren Stellen wie z. B. in Fluren, Eingangsbereichen oder Treppenhäusern anzubringen. Bei Veränderung der baulichen Anlage oder der Brandschutzmaßnahmen muss eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Überarbeitung der Flucht- und Rettungspläne durchgeführt werden. In Beherbergungsstätten sind Zimmerpläne in allen Gästezimmern anzubringen.
Normen, Fachregeln und Richtlininen für Flucht- und Rettungspläne sind: DIN ISO 23601, DIN EN ISO 7010 für Rettungs-, Verbots-, Gebots-, Warn- und Brandschutzzeichen, DIN EN 1838. Die Arbeitsstättenrichtlinien, das Arbeitsschutzgesetz, die Muster- Beherbergungsstättenverordnung und die Muster- Hochhaurichtlinie.
Die Feuerwehr benötigt bei Einsätzen in komplexen Gebäuden detaillierte Unterlagen, um sofort nach Eintreffen eine effektive Brandbekämpfung beginnen zu können. Diese Pläne enthalten sämtliche sicherheitsrelevante Informationen über das Gebäude.
Gerne erstellen wir Ihnen Feuerwehrpläne unter Berücksichtigung der spezifischen Feuerwehrbelange. Hierbei stimmen wir uns mit den zuständigen Vertretern der Feuerwehr im Detail ab, und helfen somit, einen effizienten Einsatz zu gewährleisten.
Ein Feuerwehrplan oder auch Brandschutzplan dient den Einsatzkräften zur schnellen Orientierung und zur Beurteilung der Lage am Objekt. Schon auf dem Weg zum Objekt können Feuerwehrpläne der Einsatzleitung helfen, die Lage besser einzuschätzen. Sie enthalten Informationen über Zugangsmöglichkeiten, Gefahrenbereiche sowie Brandschutz- und Löscheinrichtungen. Dadurch können schnell und effizient alle notwendigen Rettungs- und Löschmaßnahmen begonnen werden.
Feuerwehrpläne bestehen gemäß DIN 14095 in der Regel aus folgenden Bestandteilen:
Feuerwehrlaufkarten sind Hilfsmittel der Feuerwehr und dienen zur schnellen Orientierung im Gebäude und zur Lokalisierung des Brandortes. Eingezeichnet sind die Positionen von allen automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern.
Die Karten sind erforderlich bei allen Gebäuden mit zur Feuerwehr aufgeschalteten Brandmeldeanlage. Sie sind in einem Aufbewahrungskasten neben der Brandmeldezentrale zu deponieren.
Feuerwehrlaufkarten bestehen aus Vorder- und Rückseite. Vorne zeigen sie den Grundriss das Objekts mit allen Brandschutzeinrichtungen wie Brandmeldezentrale (BMZ) oder Feuerwehrschlüsselkasten (FSK) sowie den Laufweg zum betroffenen Bereich und zur ausgelösten Meldergruppe. Auf der Rückseite befindet sich ein Detailplan des überwachten Gebäudeteils bzw. der Meldergruppe.
Die Brandschutzordnung (BSO) enthält Maßnahmen zur Verhütung von Bränden und Regelungen für das Verhalten von Personen innerhalb eines Gebäudes oder Betriebes im Brandfall. Die DIN 14096 regelt die Anforderungen zur Erstellung und zum Aushängen der Brandschutzordnung.
Teil A der Brandschutzordnung „Verhalten im Brandfall“ richtet sich an alle sich im Gebäude oder Betrieb aufhaltenden Personen. Sie muss überall dort aushängen, wo sich Mitarbeiter und Besucher im Allgemeinen aufhalten bzw. häufig vorbeigehen. Besonders geeignete Stellen sind Eingänge, Aufzüge, Treppenräume, Flure oder Sitzungsräume. Meist wird dieser Teil auf einer DIN A4- oder DIN A3-Seite eingerahmt.
Teil B der Brandschutzordnung richtet sich vor allem an die Mitarbeiter in dem entsprechenden Gebäude oder Betrieb. Sie enthält Angaben zur Verhinderung von Brand- und Rauchausbreitungen. Anweisungen zur Freihaltung von Fluchtwegen und Rettungswegen. Alle Mitarbeiter darin zu unterweisen ist sinnvoll.
Aufbau der Brandschutzordnung Teil B:
Teil C der Brandschutzordnung richtet sich an Brandschutzbeauftragte und Brandschutzhelfer, die in größeren Betrieben mit besonderen Aufgaben im Brandschutz betraut sind.
Die folgende Gliederung muss in Teil C umgesetzt werden:
Für das Objekt nicht zutreffende Abschnitte dieser Gliederung dürfen entfallen. Der Teil C kann durch objektspezifische Pläne und Zeichnungen ergänzt werden.
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