Brandabschottung - Brandschutzabschottung in NRW

Brandabschottungen in NRW sind erforderlich, wenn Öffnungen in brandabschnittsbildenden Wänden oder Decken verschlossen werden müssen. Sie stellen die Feuerwiderstandsfähigkeit wieder her und verhindern somit das Ausbreiten von Feuer und Brandrauch auf die angrenzenden Brandabschnitte. Eine Brandabschottung muss dabei den gleichen Feuerwiderstand wie die betroffenen Wand oder Decke aufweisen. Rössig Brandschutz ist Ihnen gerne bei der Planung und Ausführung von Brandabschottungen in Düsseldorf und ganz NRW behilflich.
Die häufigsten Anwendungsfälle sind:

Brandschutz Abschottungen

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Rohrabschottungen

§ 40 Musterbauordnung – MBO

Dritter Teil – Bauliche Anlagen → Sechster Abschnitt – Technische Gebäudeausrüstung

Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.

Dies gilt nicht:

  • für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.
  • innerhalb von Wohnungen.
  • innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m2 in nicht mehr als zwei Geschossen.

 

Damit wird bis auf die genannten Aus­nahmen gefordert, dass die Leitungs­durchführungen durch raumabschließende feuerwiderstandsfähige Bauteile (Wände und Decken) vom Grundsatz her immer in der gleichen Feuerwiderstandsdauer zu si­chern sind wie diese Bauteile. Leitungsdurchführungen durch raum­abschließende feuerwiderstandsfähige Wände und Decken sind (mit Ausnahme der genannten Bauteile) demnach nur zulässig, wenn eine der fol­genden beiden bauaufsichtlichen Anforde­rungen eingehalten ist.

  • Es müssen Vorkehrungen gegen eine Brandübertragung getroffen sein oder
  • eine Brandübertragung darf ausreichend lange nicht zu befürchten sein. Grundsätzlich gelten diese Anforderun­gen als eingehalten, wenn die Leitungs­durchführungen den Anforderungen des Abschnitts 4 der MLAR entsprechen.
Brandabschottung - Kabelabschottungen
Kabelabschottungen
Brandschutzabschottungen - Rohrabschottungen
Rohrabschottungen

Kabelabschottungen

Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) Pkt. 4

Leitungen müssen entweder durch Abschottungen geführt werden, die mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen wie die raumabschließenden Bauteile oder innerhalb von Installationsschächten oder -kanälen geführt werden, die – einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen – mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen, wie die durchdrungenen raumabschließenden Bauteile und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

Vorkehrungen gegen eine Brandübertragung

Die Einhaltung der bauaufsichtlichen Anforderung, dass Vorkehrungen gegen eine Brandübertragung getroffen sein müs­sen, beinhaltet MLAR Abschnitt 4.1.2.

Die Leitungen müssen

  • durch Abschottungen geführt werden, die mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen wie die raumabschließenden Bauteile oder
  • innerhalb von Installationsschächten oder -kanälen geführt werden, die einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen wie die durchdrungenen raumabschließenden Bauteile und aus nichtbrennbaren Baustoffen be-stehen.

 

Eine Brandübertragung ist ausreichend lange nicht zu befürchten

Für bestimmte Leitungsdurchführungen durch feuerhemmende Wände (mit Aus­nahme von Wänden notwendiger Treppen­räume und Wänden zwischen notwendi­gen Treppenräumen und den Ausgängen ins Freie) sowie Durchführungen einzelner Elektrokabel durch raumabschließende feuerwiderstandsfähige Wände und De­cken sind gemäß MLAR Erleichterungen möglich.

Diese Erleichterungen sind so zu verste­hen, dass es sich dabei um keine klassifi­zierten Maßnahmen wie Kabelschotts oder klassifizierte Installationsschächte und ­-ka­näle handelt, sondern um Maßnahmen, bei denen eine Brandübertragung ausreichend lange nicht zu befürchten ist.

Damit gilt die bauaufsichtliche Anfor­derung, dass eine Brandübertragung ausreichend lange nicht zu befürchten sein darf, als eingehalten, wenn die in der MLAR beschriebenen Erleichterungen ausgeführt werden.

RWA Anlagen

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA Anlagen) dienen dem vorbeugenden Brandschutz in Nordrhein-Westfalen und sollen im Brandfall den Rauch schnellstmöglich aus dem Gebäude nach draußen abführen.

Brandmeldeanlagen

Brandmeldeanlagen (BMA) nehmen eine der wichtigsten Stellungen im anlagentechnischen Brandschutz in NRW ein. Sie können aber natürlich weder einen Brand verhindern noch aktiv bei der Brandbekämpfung eingreifen.

Feststellanlagen

Aus Gründen des baulichen Brandschutzes werden Gebäude in Brandabschnitte unterteilt. Türen, Tore und Klappen zwischen den jeweiligen Brandabschnitten bezwichnet man als Abschlüsse.

Oberlichtverglasungen

Sie benötigen für Ihr Bauvorhaben Oberlichtverglasungen für Ihr Steil- oder Flachdach? Wir bieten Lichtbänder, begehbares Glas, Satteldächer und somit auch optisch ansprechende Lösungen für Ihren Brandschutz.

Brandabschottungen

Brandschutzabschottungen verschließen Öffnungen und Durchbrüche in Wänden und Decken, die beim Installieren von Rohr- und Elektroleitungen entstehen. Somit wird die Feuerwiderstandsdauer erreicht.

Fluchtwege

Die Sicherung von Notausgängen und Rettungswegen wird auch als Fluchtwegsicherung bezeichnet. Es ist ein wichtiges Thema bei der intelligenten Gebäudetechnik. Gerne sind wir Ihnen behilflich.