Brände in Krankenhäusern gehören zu den schwersten Schadensereignissen. Da diese Einrichtungen viele hilfsbedürftige Patienten mit eingeschränkter Mobilität aufweisen, hat der Brandschutz hier eine besonders hohe Bedeutung.
Vorbeugender Brandschutz und schnelles, koordiniertes Handeln sind erforderlich, um eine Gefährdung der Patienten und Bewohner sowie Beschäftigten so gering wie möglich zu halten. Verantwortlich für alle Maßnahmen des betrieblichen Brandschutzes ist der Betreiber, seine Führungskräfte und die Haustechnik.
Wir unterstützten bereits seit 1996 zahlreiche Krankenhäuser und Kliniken im vorbeugenden Brandschutz. Für Ihre Einrichtungen in Essen stehen wir Ihnen mit einem Rundum-sorglos-Paket gerne zur Verfügung.
Wir sind Ihre Experten beim Brandschutz für Krankenhäuser in Essen.
Hier unverbindlich anfragen und beraten lassen.
Rössig Brandschutz bietet Ihnen alle notwendigen Arbeiten im Bereich Brandschutz in Krankenhäusern und Kliniken in Essen an. Alle Maßnahmen führen wir fachgerecht nach
durch. Nach den Arbeiten erhalten Sie eine ausführliche Dokumentation und eine Funktionsbestätigung zu jeder Anlage.
Wir übernehmen für Sie die Installation, Wartung und Reparatur folgender Anlagen in Essen:
Für Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung können besondere Anforderungen erforderlich sein, wenn die Selbstrettungsfähigkeit dieser Personen eingeschränkt ist.
Das heißt, dass diese Personen sich im Brandfall nur eingeschränkt oder gar nicht selbst retten können, sondern zum Beispiel durch das Personal der Pflegeeinrichtung oder durch Einsatzkräfte der Feuerwehr gerettet werden müssen. Aufgrund dieses spezifischen Risikos, dass die Nutzer auf eine Fremdrettung angewiesen sind, gelten (1.) Nutzungseinheiten, die einzeln für mehr als sechs Personen bestimmt sind, (2.) Nutzungseinheiten, die für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind oder (3.) Nutzungseinheiten, die einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als zwölf Personen bestimmt sind, als sogenannte „große Sonderbauten“.
Die besonderen Anforderungen, die für diese Nutzungseinheiten erforderlich sind, sind in der „Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen“ geregelt.
§ 3 – Allgemeine Anforderungen
Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.
§ 14 – Brandschutz
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
§ 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten
Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand zu halten und dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Können Mängel, mit denen eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, hat er dafür zu sorgen, dass die gefährdeten Beschäftigten ihre Tätigkeit unverzüglich einstellen.
Der Arbeitgeber hat die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtung, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen instand zu halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
§ 2 Prüfungen Rauchabzugsanlagen
Durch Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden.
VOB / Teil B § 13, Absatz 4
Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke vier Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen zwei Jahre.
Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Nummer 1 zwei Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist.
Rauch- und Wärmefreihaltung
Nach Angaben des Herstellers, im Regelfall mindestens einmal im Jahr, müssen in regelmäßigen Zeitabständen NRA auf Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft geprüft, gewartet und gegebenenfalls instand gesetzt werden. Wartungsarbeiten dürfen nur von für die NRA qualifizierten Fachfirmen durchgeführt werden.
Die Richtlinien gelten für Planung, Bau, Umbau und Betrieb von Krankenhäusern, Senioren- und Pflegeheimen, Fach-, Reha- und Kurkliniken sowie Sanatorien.
Ihr Geltungsbereich umfasst sinngemäß auch Tages- und Polikliniken, Ambulatorien sowie ähnliche Einrichtungen, soweit die Zweckbestimmung es erfordert.
Die Richtlinien wenden sich an Betreiber, Planer und Errichter solcher Einrichtungen. Basierend auf den heutigen Erkenntnissen im Brandschutz, enthalten sie Empfehlungen aus der Sicht der Feuerversicherer zu den notwendigen Brandschutzanforderungen und -maßnahmen, die dazu dienen, die Brandgefahren und deren Auswirkungen zu verringern.
Gesetzliche oder behördlich angeordnete Schadenverhütungs- und Sicherheitsmaßnahmen bleiben von diesen Richtlinien unberührt.
Abschnitt 3.1.1
Elektrische Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu installieren, zu betreiben und instand zu halten.
Abschnitt 12.2
In regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch jährlich, müssen nach den Angaben des Errichters die Rauch- und Wärmeabzugsanlagen von einer Fachkraft geprüft, gewartet und gegebenenfalls instandgesetzt werden. Die Prüfungen sind in einem Betriebsbuch zu vermerken.
Wir orientieren uns bei den Prüfintervallen immer nach den gesetzlichen Vorschriften. Beim Verbrauchsmaterial nach den Angaben des Herstellers.
RWA Anlagen
Wartung nach Landesbauordnung NRW und DIN 18232
Wartung: jährlich
Brandmeldeanlagen
Wartung nach DIN VDE 0833-1, DIN 14675 und DIN VDE 0833
Sichtkontrolle: alle 3 Monate
Wartung: jährlich
Rauchmelder
Wartung und Prüfung nach DIN 14676
Wartung: jährlich
Feststellanlagen
Wartung und Prüfung nach DIN 14677
Wartung: jährlich
Fluchtwegbeleuchtung und Beschilderung
Wartung und Prüfung nach: DIN EN 50172, VDE 0100-718
Wartung: jährlich
Alle Krankenhäuser benötigen objektbezogene Beratung für perfekten Brandschutz. Wir, als Fachfirma im vorbeugenden Brandschutz, bieten Ihnen bei allen brandschutztechnischen Anforderungen in Essen maßgeschneiderte Lösungen. Als kompetente Begleitung bei Objektbegehungen. Als zuverlässiger Partner bei Überprüfungen und Wartungen. Oder für die wirtschaftliche Umsetzung von behördlichen Brandschutzanforderungen in Essen.
Wir begleiten alle Mitarbeiter der Haustechnik bei Objektbegehungen und der Bestandsaufnahme der vorhandenen Brandschutz-Anlagen.
Für die Umsetzung Ihrer Brandschutzauflagen finden wir gemeinsam mit den Behörden, den Sachverständigen und den Fachplanern immer eine auf Sie zugeschnittene Lösung. So werden wir allen gesetzlichen Bestimmungen gerecht, erfüllen aber auch Ihre Wünsche in Bezug auf die tägliche Nutzung.
Wenn Bauamt oder Feuerwehr zu Brandschutzabnahmen am Objekt in Essen angekündigt sind, übernehmen wir das gerne für Sie. Wir unterstützen Sie bei Funktionsproben und dokumentieren alle Funktionen aller Anlagen.
Auf Wunsch werden alle Mitarbeiter der Haustechnik im Umgang mit den bestehenden Anlagen im Objekt von uns eingewiesen.