Brandschutz für Schulen und Kindergärten in Düsseldorf

Brände in Schulen bei laufendem Betrieb sind äußerst selten. Zu verdanken ist das sicherlich den strengen Brandschutzauflagen denen Schulen in Düsseldorf unterliegen. Im Brandfall ist es aber auch wichtig, dass alle Schutzmaßnahmen zur Rettung der Personen optimal ineinandergreifen und eine zügige Evakuierung der Schule oder des Kindergarten gelingt.

Vertreter der Feuerwehr oder der Brandaufsichtsbehörde halten aus guten Grund regelmäßig Brandschauen in Düsseldorfer Schulen ab. Daneben gibt es auch regelmäßige Kontrollen der Bauaufsichtsbehörde. Gerne sind wir Ihnen behilflich, damit das alles reibungslos abläuft

27 Jahre Erfahrung im Brandschutz für Schulen

Wir unterstützten bereits seit 1996 zahlreiche Schulen und Kindergärten im vorbeugenden Brandschutz. Für Ihre Einrichtungen in Düsseldorf stehen wir Ihnen mit einem Rundum-sorglos-Paket gerne zur Verfügung.

Brandschutz in Schule und Kindergarten

Wir sind Ihre Experten beim Brandschutz für Schulen und Kindergärten in Düsseldorf.
Hier unverbindlich anfragen und beraten lassen.

Profitieren Sie von unserer Erfahrung beim Brandschutz für Schulen

Rössig Brandschutz bietet Ihnen alle notwendigen Arbeiten im Bereich Brandschutz in Schulen und Kindergärten in Düsseldorf an. Alle Maßnahmen führen wir fachgerecht nach

durch. Nach den Arbeiten erhalten Sie eine ausführliche Dokumentation und eine Funktionsbestätigung zu jeder Anlage.

Wir übernehmen für Sie die Installation, Wartung und Reparatur folgender Anlagen:

Gesetzliche Grundlagen für den Brandschutz

Rettungswege

Für jeden Unterrichtsraum müssen in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein. Die Rettungswege dürfen innerhalb eines Geschosses über einen gemeinsamen Flur führen. Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenraum, über Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist. Dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie.

Rauchableitung

Hallen müssen zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können. Dies gilt als erfüllt, wenn sie entweder an der obersten Stelle Öffnungen zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von insgesamt 1 Prozent der Grundfläche oder im oberen Drittel der Außenwände Fenster oder Türen mit einem freien Querschnitt von insgesamt 2 Prozent der Grundfläche haben.

Lernbereiche sowie Räume innerhalb von Lernbereichen mit mehr als 50 m² Grundfläche müssen zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können. Dies gilt als erfüllt, wenn

a) sie jeweils nicht mehr als 200 m² Grundfläche und Fenster nach § 46 Absatz 2 BauO NRW 2018 haben oder

b) sie jeweils mehr als 200 m² Grundfläche und entweder an der obersten Stelle Öffnungen zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von insgesamt 1 Prozent der Grundfläche oder im oberen Drittel der Außenwände Fenster oder Türen mit einem freien Querschnitt von insgesamt 2 Prozent der Grundfläche haben.

Die Anforderung des Satzes 3 gilt auch als erfüllt, wenn Räume mit jeweils nicht mehr als 200 m² Grundfläche über mindestens eine Verbindungstür zu einem angrenzenden Raum indirekt entraucht werden können und dieser angrenzende Raum die Anforderungen nach Satz 4 erfüllt.

Alarmierungsanlagen

Schulen müssen Alarmierungsanlagen haben, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet werden kann (Hausalarmierung). Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal unterscheiden und in jedem Raum der Schule wahrgenommen werden können. Das Alarmsignal muss mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule (Alarmierungsstelle) ausgelöst werden können.

Brandschutzordnung, Feuerwehrplan

Die Betreiberin oder der Betreiber der Schule hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen. Darin sind insbesondere die Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete Räumung der gesamten Schule oder einzelner Bereiche, unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen, insbesondere Benutzerinnen und Benutzern von Rollstühlen, erforderlich sind, festzulegen.

Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

§54 Entwurfsverfassende

(3) Brandschutzkonzepte für bauliche Anlagen werden von staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes, von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz  oder von Personen aufgestellt, die im Einzelfall für die Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung vergleichbar geeignet sind.

§ 68 Bautechnische Nachweise

(1) Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Wärme- und Schallschutz ist zu belegen. Dies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben, einschließlich der Beseitigung von Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung aufgrund § 87 Absatz 3 anderes bestimmt ist.

§ 20 Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen

(1) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen Brandmeldeanlagen mit selbsttätigen und nichtselbsttätigen Brandmeldern haben.

(2) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen haben, mit denen im Gefahrenfall Besucherinnen und Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige alarmiert und Anweisungen erteilt werden können.

(3) Versammlungsstätten mit Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, müssen Brandmeldeanlagen nach Absatz 1 und Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen nach Absatz 2 haben.

(4) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen zusätzlich zu den örtlichen Bedienungsvorrichtungen zentrale Bedienungsvorrichtungen für Rauchabzugs-, Feuerlösch-, Brandmelde-, Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen in einem für die Feuerwehr leicht zugänglichen Raum (Brandmelder- und Alarmzentrale) zusammengefasst werden.

(6) Selbsttätige Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein. Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und selbsttätig zur einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst weitergeleitet werden.

 

§ 3 – Allgemeine Anforderungen

Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.

§ 14 – Brandschutz

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

§ 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten

Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand zu halten und dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Können Mängel, mit denen eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, hat er dafür zu sorgen, dass die gefährdeten Beschäftigten ihre Tätigkeit unverzüglich einstellen.

Der Arbeitgeber hat die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtung, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen instand zu halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.

§ 2 Prüfungen Rauchabzugsanlagen

Durch Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden.

VOB / Teil B § 13, Absatz 4

Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke vier Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen zwei Jahre.

Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Nummer 1 zwei Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist.

Rauch- und Wärmefreihaltung

Nach Angaben des Herstellers, im Regelfall mindestens einmal im Jahr, müssen in regelmäßigen Zeitabständen NRA auf Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft geprüft, gewartet und gegebenenfalls instand gesetzt werden. Wartungsarbeiten dürfen nur von für die NRA qualifizierten Fachfirmen durchgeführt werden.

Abschnitt 3.1.1

Elektrische Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu installieren, zu betreiben und instand zu halten.

Abschnitt 12.2

In regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch jährlich, müssen nach den Angaben des Errichters die Rauch- und Wärmeabzugsanlagen von einer Fachkraft geprüft, gewartet und gegebenenfalls instandgesetzt werden. Die Prüfungen sind in einem Betriebsbuch zu vermerken.

Wir orientieren uns bei den Prüfintervallen immer nach den gesetzlichen Vorschriften. Beim Verbrauchsmaterial nach den Angaben des Herstellers.

RWA Anlagen
Wartung nach Landesbauordnung NRW und DIN 18232
Wartung: jährlich

Brandmeldeanlagen
Wartung nach DIN VDE 0833-1, DIN 14675 und DIN VDE 0833
Sichtkontrolle: alle 3 Monate
Wartung: jährlich

Rauchmelder
Wartung und Prüfung nach DIN 14676
Wartung: jährlich

Feststellanlagen
Wartung und Prüfung nach DIN 14677
Wartung: jährlich

Fluchtwegbeleuchtung und Beschilderung
Wartung und Prüfung nach: DIN EN 50172, VDE 0100-718
Wartung: jährlich

Rössig Brandschutz für Schulen und Kindergärten in Düsseldorf

Alle Schulen und Kindergärten in Düsseldorf benötigen objektbezogene Beratung für perfekten Brandschutz. Wir, als Fachfirma im vorbeugenden Brandschutz, bieten Ihnen bei allen brandschutztechnischen Anforderungen maßgeschneiderte Lösungen. Als kompetente Begleitung bei Objektbegehungen. Als zuverlässiger Partner bei Überprüfungen und Wartungen. Oder für die wirtschaftliche Umsetzung von behördlichen Brandschutzanforderungen.

Objektbegehungen in Düsseldorf

Wir begleiten alle Mitarbeiter bei Objektbegehungen und der Bestandsaufnahme der vorhandenen Brandschutz-Anlagen.

Kostenoptimierte Lösungen für den Brandschutz

Für die Umsetzung Ihrer Brandschutzauflagen finden wir gemeinsam mit den Behörden, den Sachverständigen und den Fachplanern immer eine auf Sie zugeschnittene Lösung. So werden wir allen gesetzlichen Bestimmungen gerecht, erfüllen aber auch Ihre Wünsche in Bezug auf die tägliche Nutzung.

Brandschutzabnahmen

Wenn Bauamt oder Feuerwehr zu Brandschutzabnahmen oder einer Brandschutzübung am Objekt angekündigt sind, übernehmen wir das gerne für Sie. Wir unterstützen Sie bei Funktionsproben und dokumentieren alle Funktionen aller Anlagen.

Einweisung in die Brandschutztechnik

Auf Wunsch werden alle Lehrer und Hausmeister im Umgang mit den bestehenden Anlagen im Objekt von uns eingewiesen.

Brandschutz für Immobilien und Hausverwaltung
Hausverwaltungen in Düsseldorf
Brandschutz für Bürogebäude und Hochhäuser
Bürogebäude in Düsseldorf
Brandschutz für Kliniken und Krankenhäuser
Krankenhäuser in Düsseldorf
Brandschutz im Altenheim und Pflegeheim
Altenheime in Düsseldorf
Brandschutz Hotel
Hotels in Düsseldorf
Brandschutz in der Gastronomie
Gastronomie in Düsseldorf
Brandschutz für Industrie und Gewerbe
Industrie in Düsseldorf
Brandschutz in Schule und Kindergarten
Schulen in Düsseldorf